Satzung

Förderverein: Tradition stärken, Gemeinschaft leben

Satzung des Förderverein der Fahnenschwingergruppe des

Bildungszentrums St. Konrad e.V.

 

 

§01 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Fahnenschwingergruppe des
Bildungszentrums St. Konrad“ mit dem Zusatz „e.V.“‘ nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ravensburg. Der Verein hat seinen Sitz in Ravensburg. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

 

§02 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Rutenfestbrauchtums, insbesondere die Förderung der Fahnenschwingergruppe des Bildungszentrums St. Konrad. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch- die Betreuung und Förderung der aktiven Mitglieder der Fahnenschwingergruppe
des Bildungszentrums St. Konrad,- die Steigerung des Bekanntheitsgrades der Fahnenschwingergruppe,- und die Bewahrung der Gemeinschaft der Ehemaligen begründet.

 

 

§03 Mitgliedschaft
Als Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person in den Verein aufgenommen werden. Die Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form bei der Vorstandschaft zu beantragen. Der Antrag auf Austritt aus dem Verein bedarf der schriftlichen Form. Er ist bis zum
Ende eines jeden Geschäftsjahres bei dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitgliedes. Sie ist weiterhin nicht übertragbar oder vererblich.

 

 

§04 Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand verliehen und bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Die Vorstandsmitglieder selbst können frühestens nach Ablauf ihrer Amtszeit von ihren Nachfolgern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§05 Mitgliedsbeiträge
Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Einem dem Verein beitretenden neuen Mitglied, welches im laufenden Geschäftsjahr des Vereins (§1) aktiv der Fahnenschwingergruppe angehörte und welches beim Beitritt über den Förderverein einen Trommler-, Pfeifer- oder Fahnenschwingerhut
erwirbt, wird die Bezahlung des ersten zu leistenden Jahresbeitrags für das laufende Geschäftsjahr erlassen.
Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines jeden Jahres fällig und wird per Lastschriftverfahren eingezogen.
Bei sozialen Härtefällen kann der Vorstand über eine etwaige Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages für ein Vereinsmitglied durch einstimmigen Beschluss entscheiden.

 

§06 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§07 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte der Mitglieder :

– Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme bei allen Mitgliederversammlungen.

 

 

Teilnahme an allen Vereinsaktivitäten. Die Mitglieder sind verpflichtet

– die Satzung und alle Beschlüsse des Vereins zu beachten und zu erfüllen,

– sich für die Durchführung des Vereinszweckes gemäß § 2 der Satzung einzusetzen,

– das Eigentum des Vereins bei Gebrauch schonend zu behandeln und bei

Beschädigung Ersatz zu leisten

– und die Vereinsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

 

§08 Organe des Vereins
Als Organe des Vereins werden die Mitgliederversammlung und der Vorstand anerkannt.

 

§09 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

Die Einberufung derselben erfolgt mindestens einmal pro Geschäftsjahr. Sie wird
unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Zwischen
dem Tag der Bekanntmachung und der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden Mitglieder voll beschlussfähig.

 

§10 außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks vom Vorstand verlangen.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt u.a. über

– Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte,

– Entlastung des Vorstandes,- Wahl des Vorstandes,

– Festsetzung von Jahresbeiträgen für das nächste Geschäftsjahr,

– Bestellung von Kassenprüfern und eines Vergnügungswartes,

– Satzungsänderungen,

– Aufstellung einer Geschäfts- und Wahlordnung,

– sowie die Auflösung des Vereins. 

 

Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und dem Veranstaltungsbeauftragten.
Für den Vorstand gelten folgende Regelungen:

– Jedes Vorstandsmitglied muss dem Verein angehören.

– Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

– Jedes Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit durch 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.
Er bleibt jedoch noch solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein
neues Vorstandsmitglied gewählt wurde.


§13 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
Für Beschlüsse des Vorstandes (erforderliche Mehrheit, Ablehnung) gilt das gleiche, wie für die Mitgliederversammlung in §11.

§14 Vorstand i.S.d. § 26 BGB
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich; sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern wird geregelt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird.

§15 Der 1. und der 2. Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die des Vorstandes aus und überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Vorstandssitzungen und die Veranstaltungen des Vereins

§16 Kassenprüfer
Die Kassenprüfung erfolgt jedes Jahr durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Über die durchgeführte Prüfung wird von den Kassenprüfern ein Bericht erstellt, der von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§17 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen, aus denen die wesentlichen Vorgänge der Versammlung (Anträge und Beschlüsse) hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom jeweiligen Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Ist der Schriftführer verhindert, so muss von der jeweiligen Versammlung ein Schriftführer bestimmt werden.
Die Beschlussfassung erfolgt öffentlich per Akklamation, auf Verlangen von einem Mitglied geheim, mittels Stimmzettels.

§18 Satzungsänderungen
Änderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§19 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zwecke einberufen werden muss.


Die Einladung hierzu erfolgt gemäß den Bestimmungen des §9. 

 

Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern.


Löst der Verein sich auf, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, so fällt sämtliches Mobiliar des Vereins dem Bildungszentrum St. Konrad in Ravensburg an, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für Auflösung gilt das BGB.

 

Das Vermögen des Vereins ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§20 Vereinsstrafen
Nach Ausbleiben der Zahlungen des Mitgliedsbeitrages erfolgt eine Mahnung in schriftlicher Form an den Schuldner.
Leistet er nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mahnung die Zahlung, so entscheidet der Vorstand über einen etwaigen Ausschluss des Mitgliedes. Dies gilt auch bei groben Verstößen gegen die Satzung.

§21 Ermächtigung
Der Vorstand wird hiermit ermächtigt, Satzungsänderungen, die auf Veranlassung des Registergerichts und/oder des Finanzamtes notwendig sind, anstelle der Mitgliederversammlung, durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu beschließen.


§22 Inkrafttreten
Die ursprüngliche Satzung wurde am 28. Juli 2007 beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft. 

 

Die Satzung wurde im Umfang des §5 durch Beschlussfassung im Rahmen der Jahreshauptversammlung am 28. Juli 2012 geändert.